Seite 1 von 1
Verfasst: Sa 8. Okt 2005, 21:44
von Königin Celeste von Rayon
Im Namen Ihrer
Fürstlichen Majestät,
Celeste von Kaozisch-Rayon,
Herzogin von Rayon,
Sei hiermit durch die königliche Reichskanzlei kundgetan:
Verfassung des Fürstentums Rayon
In Unserem Namen und durch Unseren Fürstlichen Willen wurde diese Verfassung dem Volke und dem Staate Rayon gegeben, um die Aufrichtigkeit und Rechtschaffenheit Rayons zu festigen und für alle Zeiten zu bewahren.
Im Sinne der Gerechtigkeit und Wahrhaftigkeit soll diese Verfassung in all ihrer Gänze angewandt werden, auf dass Friede und Wohlstand sich mehren mögen in Unserem Reiche. Mit dieser Verfassung soll sowohl dem Adel als auch dem Volk unfassende Rechte zugebilligt werden; sie sollen jene im Sinne der Verfassung nutzen, um dem Souverän Rayons auf ewig treu und ergeben dienen zu können.
.
Aber mit Rechten kommen auch Pflichten, und so ermahnen Wir all Unsere Gefolgsleute sowie all unsere Untertanen, diese Verfassung zu achten und zu schützen. Vielmehr noch, der Geist dieser Verfassung, der Geist von Aufrichtigkeit, Gerechtigkeit, Friedenswillen und Demut sollen die Standarten Rayons sein, welche stolz und würdig in Ehren getragen werden.
Hiermit sei auch möglicher Willkür eine Ende gesetzt, denn diese Verfassung weist einem jeden seinen Platz und seine Rechte zu. Ausdrücklich wollen Wir darauf hinweisen, dass der Souverän Rayons angewiesen ist auf die Ergebenheit seiner Untertanen sowie auf die Demut und Loyalität seiner Lehensmänner und Lehensfrauen. Dies ist in dieser Verfassung berücksichtigt, denn der Souverän soll laut dieser Verfassung Rat und Rede seiner Untertanen hören.
Dies alles haben Wir Unseren Untertanen gegeben, nicht als Zugeständnis, sondern aus Liebe und Demut vor dem Volke Rayons, dem zu dienen Wir geschworen haben. Diese Verfassung soll Unsere Untertanen stärken, sie soll ihre Herzen kräftigen und den Stolz Rayons wahren. Auch Wir, und alle Uns nachfolgende Souveränen, werden diese Verfassung achten und ehren, denn Wir sind die erste Dienerin Unserer Landes und somit die erste Dienerin von Aufrichtigkeit, Gerechtigkeit, Friedenswillen und Demut.
So soll diese Verfassung Bestand haben und die Zufriedenheit Unserer Untertanen mehren, auf dass der Name Rayon stets in Ehre und Stolz genannt wird.
So ist es Unser Fürstlicher Wunsch und Wille
Gegeben im Neunten Mond des Jahres 1205.
Fürstin Celeste von Rayon
Sub Signo Aeternitatis
Verfasst: Sa 8. Okt 2005, 21:55
von Königin Celeste von Rayon
Buch 1 Die Institutionen
Kapitel 1 Das Fürstenhaus
§1 Oberster Souverän
Oberster Souverän und Staatsoberhaupt des Fürstentums Rayon ist Ihre Fürstliche Hoheit Celeste von Kaozisch-Rayon. Dieser Paragraph ist nach dem Antritt eines neuen, rechtmäßigen Souverän mit dem Namen des Herrschers zu erneuern.
§2 Rechte des Souverän
a. Der Souverän ist letzte Instanz in Frage der Staatsraison, wenn dies nicht anders in der Verfassung geregelt ist.
b. Den Wünschen des Souveräns sind unbedingt Folge zu leisten, es sei denn, es verstößt gegen geltendes Gesetz oder gegen die Verfassung.
c. Alles Volk und der gesamte Adel Rayons sowie alle Priester sind Untertanen des Souveräns und sind Ihm in Treue und Ergebenheit verpflichtet.
d. Der Souverän sitzt dem Reichsrat und der Reichsversammlung vor.
e. Der Souverän hat den Oberbefehl über die Truppen zu Land zu Wasser und zu <luft des Fürstentums Rayon.
f. Des Souveräns Rechtsspruch ist der höchste in Rayon und kann durch kein anderes Gericht gebrochen werden.
§3 Pflichten des Souverän
a. Der Souverän verpflichtet sich, Rayon vor jeglichem Unbill zu schützen
b. Der Souverän erkennt die Verfassung in Ihrer Gänze an und wird jene und die Gesetze Rayons verteidigen, um Willkür und Ungerechtigkeit Einhalt zu gebieten.
c. Der Souverän regiert mit der Absicht, die Werte Rayons zu verteidigen und zu verbreiten.
§4 Erbfolge
a. Erbberechtigt ist jeder anerkannte Erbe des Souverän. Als anerkannt gilt ein Erbe dann, wenn die Anerkennung zu Lebzeiten des Souveräns erfolgte.
i. Nicht nur leibliche Kinder, auch andere Personen können als Erben anerkannt werden.
b. Der Souverän kann einen Erben bestimmen, sofern dieser anerkannt ist.
c. Verstirbt der Souverän, ohne einen Erben bestimmt zu haben, so wird der älteste anerkannte Erbe dem Souverän folgen.
d. Verstirbt der Souverän, ohne einen Erben anerkannt zu haben, so entscheidet die Reichsversammlung über die Erbfolge.
Kapitel 2 Das Ministrorum
§5 Mitglieder
a. Der Souverän kann eine bestimmte Anzahl an Ministern bestimmen. Diese Vertreter werden hernach Mitglieder des Ministrorums.
b. Die Mitgliedschaft im Ministrorum endet stets mit der Demissionierung des Ministers durch den Souverän.
c. Der Souverän kann auch andere Vertreter in das Ministrorum berufen, auch wenn sie nicht das Amt eines Ministers bekleiden. Ihre Mitgliedschaft endet dann, wenn sie durch den Souverän entlassen werden.
d. Ein Mitglied des Ministrorums muss immer in treuer Gefolgschaft zum Souverän stehen.
e. Der Souverän ist immer ein Mitglied des Ministrorums.
f. Dem Ministrorum sitzt der Reichskanzler vor, der ebenfalls ein Mitglied des Ministrorums ist.
§6 Aufgaben des Ministrorums
a. Das Ministrorum beinhaltet Mitglieder, im Normalfall die Minister, welche sich um ein bestimmtes Ressort im Fürstentum Rayon kümmern.
b. Das Ministrorum trifft sich regelmäßig, um sich abzusprechen und die Geschicke des Fürstentums Rayon in Absprache mit dem Souverän zu bestimmen.
c. Das Ministrorum berät den Souverän in allen vom Souverän gewünschten Belangen.
d. Das Ministrorum schlägt die Kandidaten für das Hohe Gericht vor.
§7 Gesetzesinitiative des Ministrorums
Nur das Ministrorum kann eine Gesetzesvorlage dem Souverän vorlegen. Im Ministrorum wird entschieden, ob diese Gesetzesvorlage dem Reichsrat zum Entscheid vorgelegt wird.
§8 Stimmrecht
Jedes Mitglied des Ministrorums hat eine gleichgewichtete Stimme. Die Stimme des Souverän zählt dreifach.
§9 Veto des Souverän
Der Souverän kann alle Entscheidungen und Vorschläge des Ministrorums negieren und somit brechen. Im Falle eines eingelegten Vetos entscheidet der Souverän den weiteren Verlauf einer Sache. Dies gilt dann als Beschluss des Ministrorums.
Kapitel 3 Der Reichsrat
§10 Mitglieder
a. Der Reichsrat steht unter dem Vorsitz des Souverän.
b. Weiterhin enthält der Reichsrat die Vertreter des Adels des Fürstentums Rayon. Berechtigt sind alle Adeligen, die zumindest den Titel eines Barons vom Souverän verliehen bekommen haben.
c. Andere Adelige können als stimmlose Beobachter teilnehmen. Sie haben zudem kein Rederecht, es sei denn, der Souverän gewährt ihnen jenes.
d. Alle Mitglieder des Ministrorums sind auch Mitglieder des Reichsrates.
§11 Tagung
Der Reichsrat tritt mindestens einmal im Jahr ordentlich zusammen. Eine außerordentliche Sitzung kann der Souverän anordnen.
§12 Aufgaben des Reichsrates
a. Im Reichsrat werden Belange des Staates beraten.
b. Die adeligen Vertreter des Reichsrates können im Reichsrat Vorschläge an den Souverän antragen
c. Der Reichsrat wählt die Vertreter des Hohen Gerichtes.
§13 Gesetzesentscheid
Gesetzesvorlagen, die vom Ministrorum dem Reichsrat vorgelegt wurden, müssen dessen Zustimmung erhalten.
§14 Stimmrecht
Jedes Mitglied des Reichsrates hat eine gleichgewichtete Stimme. Die Stimme des Souverän zählt dreifach.
§ 15 Abstimmung
Jede Abstimmung im Reichsrat kann nur vom Souverän eingeleitet werden.
Kapitel 4 Die Reichsversammlung
§16 Mitglieder
a. Die Reichsversammlung besteht aus Mitgliedern des gemeinen Volkes und des Adels.
b. Die Anzahl der Vertreter wird vom Souverän im Vorfeld einer Reichsversammlung festgelegt. Auf die Mitglieder des Adels und der Gemeinen fallen gleich viele Sitze. Es müssen zumindest 41 Sitze in der Reichsversammlung sein, wovon einer an den Souveränen fällt.
c. Die adeligen Mitglieder werden durch das Ministrorum benannt.
d. Die Vertreter des gemeinen Volkes werden durch selbiges bestimmt.
e. Der Souverän sitzt der Reichsversammlung vor.
§17 Einberufung
a. Ein Begehr zur Einberufung der Reichsversammlung kann vom jeden Adeligen sowie von jedem gemeinen Vertreter des gemeinen Volkes getätigt werden. Gemeine Vertreter des gemeinen Volkes sind solche, welche vom gemeinen Volk gewählt oder bestimmt werden. Dies können Bürgermeister, Sprecher oder auch Dorfschulzen sein.
b. Der Souverän muss diesem Begehr zustimmen. Erst dann kann die Reichsversammlung zusammentreten.
c. Der Souverän kann die Reichsversammlung jederzeit einberufen.
§18 Aufgaben der Reichsversammlung
Die Reichsversammlung dient dazu, dem Souverän eine direkte Möglichkeit zu geben, die Meinung des gesamten Volkes zu einem Thema zu hören. In der Reichsversammlung hat jedes Mitglied gleiches Rederecht.
§19 Volksbegehr
Die Reichsversammlung ist eine Möglichkeit des gemeinen Volkes, mit einem Begehr direkt an den Souverän heranzutreten. Hier kann das gemeine Volk Sorgen oder wünsche und Lösung selbiger vorbringen. Der Souverän ist verpflichtet, dieses Begehr zu hören und zu bescheiden.
§ 20 Abstimmung
Jede Abstimmung in de Reichsversammlung kann nur vom Souverän eingeleitet werden.
Kapitel 5 Das Hohe Gericht
§21 Mitglieder
Das Hohe Gericht besteht aus drei gewählten Richtern. Diese Richter haben ihr Amt sieben Jahre inne und können nicht wiedergewählt werden. Ein weiteres Mitglied des Hohen Gerichtes ist immer der Reichsankläger. Als Vorsitzender der Cohors Legatis kann der Reichsankläger vom Hohen Gericht zur Interpretation der Gesetze herangezogen werden. Der Reichsankläger nimmt dabei niemals die Rolle eines Richters ein.
§22 Wahl des Hohen Gerichtes
Der Reichsrat wählt die Mitglieder des Hohen Gerichtes auf Vorschlag des Ministrorums hin.
§23 Aufgaben des Hohen Gerichtes
Das Hohe Gericht kann vom Souverän für Aufgaben eingesetzt werden. Auch können Adelige und Gemeine das Hohe Gericht anrufen, wenn die vorherigen Instanzen eingehalten wurden.
§24 Rechtsspruch des Souverän
Der Souverän ist Oberster Richter des Fürstentums Rayon. Sein Spruch überstimmt Beschlüsse des Hohen Gerichtes.
Buch 2 Der Adel und das Volk
Kapitel 6 Der Adel
§ 25 Herrschaftsanspruch
Der Adel herrscht in den Teilen Rayons im Namen des Souveräns. Das Wort des Adels ist das Wort des Souveräns.
§ 26 Gefolgschaft
Der Adel Rayons schuldet dem Souveränen unbedingte Gefolgschaft und Gehorsam. Auf Bedarf haben die Adeligen Militär und sonstige Ressourcen nach besten Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Adeligen Rayons stehen in Lehensnehmerschaft zum Souveränen.
§ 27 Erblichkeit
Die Titel der Adeligen können erblich sein. Dies wird bei der Vergabe des Titels annonciert.
§ 28 Weitere Rechte und Pflichten des Adels
i. Der Adel treibt im Namen des Souveränen die Steuern ein. Einen Teil der Steuern muss der Adel abgeben, der Rest verbleibt bei ihm zur Verwaltung des Lehens.
ii. Der Adel spricht Recht in seinen Lehen. Dieser Rechtsspruch ist dem des Obersten Gerichtes und dem des Souveränen untergeordnet.
iii. Ein Adeliger hat das Recht, Knappen zu nehmen und auszubilden im Sinne der Ritterlichkeit und Werte Rayons.
iv. Die Ordnungsgewalt in den Lehen obliegt dem Adel. Er ist dem Souveränen und seinen Vertretern absolute Rechenschaft schuldig, sollte jene eingefordert werden.
v. Der Adel hat das Recht, Versammlungen seines Lehens ebendort einzuberufen und führt den Vorsitz.
vi. Adelige haben das Recht, Teile ihres Lehens weiter zu verlehnen. Bei Verlehnungen, welche gleich oder höher eines Baronentitels sind, ist die Zustimmung des Souveränen nötig.
vii. Der Adelige muss seine Zustimmung erteilen, wenn der Souverän einen Lehen innerhalb des Lehens des Adeligen verlehnen will.
viii. Der Adel hat das Recht zu jeder Zeit vom Souveränen oder einem adäquaten Vertreter der Regierung in angemessener Zeit gehört zu werden und Rat zu erteilen.
ix. Der Adelige hat das Recht, Untertanen in seinem Lehen zur Fron heranzuziehen.
Kapitel 7 Das Volk
§ 29 Gehorsamkeit und Gefolgschaft
Das Volk Rayons hat der Obrigkeit Gehorsam und Gefolgschaft zu leisten. Den Befehlen des Souveräns oder seiner Vertreter ist Folge zu leisten
§ 30 Frondienste
i. Jeder nichtadelige Untertan kann zum Frondienst herangezogen werden.
ii. Ein Untertan darf nicht mehr als 15 Tage im Jahr zur Fron herangezogen werden.
iii. Zur Fron dürfen nur Männer und Frauen ab 14 Jahren herangezogen werden.
iv. In einer Familie dürfen nicht mehr als zwei gesunde Männer oder Frauen zur Fron herangezogen werden.
v. Mütter, deren Kinder das achte Lebensjahr noch nicht überschritten haben, dürfen nicht zur Fron herangezogen werden.
vi. Bei schweren Fronarbeiten ist zusätzlich vom Adeligen ein Festgeld von 2 Kupfer pro Tag pro Fronarbeiter zu leisten. Schwere Fronarbeiten sind Festungsarbeiten, Schanzarbeiten oder schwere Arbeit auf dem Feld. Im Zweifelsfall obliegt es dem Adeligen, die Schwere einer Arbeit festzustellen.
vii. Jeder Untertan hat das Recht, sich von der Fron freizukaufen. Es gilt der Tagessatz von sechs und einem Drittel Kupfer.
§ 31 Versammlungsrecht
Die Untertanen eines Lehens haben das Recht, sich zu versammeln und zu beraten. Dies soll aber nur im friedlichen Rahmen erlaubt sein. Versammlungen sind beim Provinzgewaltigen oder seinen Vertretern anzumelden.
§ 32 Rederecht
Die Untertanen haben das Recht, den Lehensmann des Souveränen aufzusuchen und um Audienz zu bitten. Sie sollen dann auch gehört werden. Die Untertanen haben nicht das Recht, schlecht über den Souveränen und seine Gefolgsleute zu reden, statt dessen sollen sie Punkte des Unmutes vor dem Provinzgewaltigen vorbringen. Wenn sie dies tun, gelten sie als sakrosankt.
Buch 3 Religionen
Kapitel 8 Das Ausüben von Religionen
§33 Wahl der Religion
Einem jeden Untertan sei die Wahl seiner Religion selbst überlassen, insofern sie nicht der Finsternis dient oder aus selbiger entspringt.
§34 Öffentliches Auftreten einer Religion
Eine Religion kann öffentlich auftreten und so zum Beispiel missionieren, wenn sie aber durch den Souverän anerkannt ist.
§35 Anerkennung von Religionen
Die Anerkennung von einer Religion erfolgt durch den Souverän. Es werden keine Religionen anerkannt, welche der Finsternis entspringen oder sich sonstiger dunkler Riten bedienen. Die Anerkennung hat zeitlos Bestand, kann aber jederzeit durch den Souverän zurückgezogen werden.
§36 Weltliche Herrschaft
Jede Religion als Bedingung zur Anerkennung die weltliche Herrschaft des Souveränen und die Gültigkeit der Verfassung uneingeschränkt anzuerkennen.
§37 Tempel und geweihte Stätten
Jeder anerkannten Religion ist es gestattet, Tempel oder andere geweihte Stätten zu errichten. Es sind aber die Gesetzte zur Errichtung von Gebäuden zu beachten.
§38 Allgemeingültigkeit
Unter den im Kapitel 8 verwendeten Begriff Religion/ Religionen fallen alle Kulte, Glaubensgemeinschaften, Orden oder ähnliche Gruppierungen.
Buch 4 Rayon und Tir Tercal
Kapitel 9 Das Verhältnis zwischen Rayon und Tir Tercal
§39 Brüderlichkeit; Freundschaft
Die Länder Rayon und Tir Tercal sind eines gemeinsamen Ursprunges und somit in Brüderlichkeit vereint. Beide Länder haben die Absicht, in tiefer Freundschaft miteinander zu verkehren.
§40 Unabhängigkeit
Die Länder Rayon und Tir Tercal sind formell voneinander unabhängige Länder mit eigenen Regierungen.
§41 Außenpolitik
In Fragen der Außenpolitik können die Länder Rayon und Tir Tercal mit einer Stimme auftreten.
§42 Bürgerrechte
Ein Bürger Rayons genießt in Tir Tercal ebenso Bürgerrechte; ein Bürger Tir Tercals genießt ebenso Bürgerrechte in Rayon. Einher mit diesen Rechten gehen auch die jeweiligen Pflichten.
§43 Rechtssprüche
Ein Rechtsspruch des einen Landes wird im anderem Land als bindend akzeptiert. Die Ausnahme hiervon ist die direkte Intervention des jeweiligen Souveräns.
§44 Teilnahme an Institutionen
Mit der Billigung des Souverän aus Rayon, können Adelige aus Tir Tercal an allen in der Verfassung genannten Institutionen teilhaben.
Buch 5 Allgemeiner Teil
Kapitel 10 Allgemeine Aussprüche
§ 45 Gültigkeit der Verfassung
Die Verfassung gilt in allen Gebieten, welche formell zum Fürstentum Kaozisch-Rayon gehören. Sie gilt weiterhin für alle Bürger des Fürstentums Kaozisch-Rayon.
§ 46 Bürgerrechte
Die Bürgerrechte innerhalb Kaozisch-Rayons werden durch Geburt erworben, wenn zumindest ein Elternteil über die Bürgerrechte verfügt. Bürgerrechte können ebenso verliehen werden. Dies geschieht durch die Reichskanzlei in Übereinstimmung mit dem Souverän.
§ 47 Schutz von Minderheiten
Im Fürstentum Kaozisch-Rayon sei es allen Rassen und Völkern gestattet, sich aufzuhalten und zu leben. Sie stehen unter dem gleichen Schutz des Souveränen und der Verfassung, wie Bürger. Dies gilt nur, wenn
i. Die Gesetzte und Verfassung des Fürstentums Kaozisch-Rayon sowohl in ihrem Wortlaut als auch in ihrem Geiste anerkannt und befolgt werden
ii. Es sich bei den entsprechenden Rassen und Völker nicht um Wesen der Finsternis oder deren Diener oder Anbeter handelt.
iii. Im Zweifelsfall entscheidet der Souverän über die Zugehörigkeit eines Volkes oder Rasse.
§ 48 Änderungen
Änderungen der Verfassung bleiben dem Reichsrat vorbehalten. Die Initiative hierfür muss aber vom Regenten ausgehen.
§ 49 Unvollständigkeit
In Fällen der Unvollständigkeit kann diese Verfassung ergänzt werden. Diese erfolgt durch den Willen des Souveränen. Sowohl der Adel als auch das Volk haben das Recht und die Pflicht, Unvollständigkeiten dem Souverän anzuzeigen. Der Souverän ist verpflichtet, diesen Anzeigen Gehör zu schenken.
§ 50 Grundsatz dieser Verfassung
Diese Verfassung wurde dem Land Rayon gegeben, um sein Volk und den Adel zu schützen und zu stärken. Im Zuge dieses Grundsatzes sind alle Institutionen, Ämter und Bürger angehalten, den Geist dieser Verfassung mitzutragen und zu verwirklichen.