Allgemeines Recht in Rayon
I. Allgemeines
§ 1 Gültigkeit
Diese Gesetzesschrift hat ihre Gültigkeit im gesamten Reiche Rayon und Tir Tercal. Sie ist anzuwenden auf jeden Einwohner dieses Landes, sei er nun von Stande oder aus dem gemeinen Volke. Des Weiteren ist es anzuwenden auf jeden Gast aus einem anderen Lande für die Dauer seines Aufenthaltes in Rayon oder Tir Tercal, sollte er sich eines Verbrechens schuldig machen. Jedes in diesem Gesetze geregelte Ding, setzt anderslautendes Recht, welches geschrieben steht in einem der Lehen dieses Landes außer Wirkung. Das Fürstenhaus hat jederzeit das Recht, den Wortlaut dieser Schrift zu ändern. Das Fürstenhaus kann jederzeit Lehen nehmen.
§ 2 Das Recht des Adels
Jeder Adelige, der Oberhaupt eines Lehens oder Erblehens - im Folgenden wird beides als Lehen bezeichnet - ist, hat das Recht, über die in dieser Gesetzesschrift
geregelte Dinge hinausgehende Gesetze zu erlassen. Des Weiteren ist er ermächtigt, in seinem Lehen Steuern einzutreiben. Angehörige des Adels können nur von gleich oder höher gestellten angeklagt werden. Im Falle des wüsten Pöbelns gegen Edle mögen diese ihn auf der Stelle niederschlagen, ohne Strafe zu erwarten, führt dieses zum Tode mag Pfändung bis zur Wiedergutmachung erfolgen.
§ 3 Rechte des Volkes
Jeder Einwohner Rayons und Tir Tercals hat ungeachtet seines Standes das Recht, Waffen zu besitzen und zu führen, um mit deren Hilfe sein Land und seinen Besitz zu verteidigen. Jeder Einwohner des Landes hat das Recht, uneingeschränkt seine Religion auszuüben, es sei denn, es handelt sich um die Anbetung eines dunklen Gottes oder eines Dämonen. Ausdrücklich als verboten erwähnt seien hier die Anbetung Barghaans, Raynors oder andere Chaosgötter. Das Fürstenhaus kann jederzeit weitere Religionen und Kulte verbieten. Des Weiteren hat jeder Einwohner das Recht, angehört zu werden, wenn er eines
Verbrechens angeklagt wird.
II. Straftaten
§ 4 Schwere Verbrechen gegen das Reich
Schwere Verbrechen gegen das Recht und das Wohlergehen Rayons und Tir Tercals sind als solche zu ahnden. Sie werden mit dem Tode bestraft.
Als schwere Verbrechen gegen das Reich sind zu betrachten:
1. Hochverrat gegen das Reich
2. Ein Angriff wider das Leben oder die Unversehrtheit eines Mitgliedes des Fürstenhauses
3. Entführung aus niederen Beweggründen und von Edlen oder hohen Staatsdienern
4. Offene Rebellion
5. Schwarzmagie, Nekromantie, Ebenenmagie, missbillbringende Hexerei, Blutmagie, Dämonologie, rituelle Magie oder Herstellung von Artefakten ohne Genehmigung, Magie zur Belustigung des Volkes zur Befriedigung finanzieller Interessen des Wirkenden
6. Falschmünzerei
§ 5 Schwere Verbrechen
Schwere Verbrechen können mit dem Tode bestraft werden. Anderenfalls ist eine Strafe von nicht weniger als einhundert Goldstücken an das Reich zu entrichten.
nAls schwere Verbrechen sind zu betrachten:
1. Mord
2. Bewaffneter Angriff auf einen Einwohner des Reiches oder der Versuch einen solchen Angriff auszuführen
3. Ausübung einer verbotenen Religion
4. Angriff auf einen Angehörigen des Adels, der Reichsgarde oder eines Bediensteten des Reiches durch eine Person des gemeinen Volkes
5. Aufruf zur Rebellion, Anstiftung zum Aufruhr, der in einem Aufstand mit Kämpfen und Plünderungen oder Besetzungen gipfelt
6. Verrat
7. Schwere vorsätzlicher Brandstiftung mit Verheerungen und Toten
8. Schwerer Einbruch aus niederen Beweggründen
9. Schwere Bestechung mit grenzenloser Offenheit und Schamlosigkeit
10. Schwere Sachbeschädigung von wertvollem Eigentum oder offiziellem Staatseigentum (Laternen, Brücken, Stadttore und Mauern und dero gleichen)
11. Veruntreuung von Staatsgeldern (Zoll, Einnahmen des Reiches, Strafgelder, Steuer)
12. Brunnenvergiftung mit Todesfolgen oder im Belagerungsfalle
13. Rassenverfolgung mit
Totschlag und Trophäensammeln (Elfenohren, Orkzähne und dero gleichen) einer kultivierten Rasse, die im Bündnis mit Rayon steht oder friedliebend ist
14. Vortäuschung einer sehr einflussreichen Persönlichkeit mit Einfluss auf das Volk und die Edlen kann diese als Aufhetzung ausgelegt werden
15. Einführung unheiliger, höchstgefährlicher und/oder unkontrollierbaren Artefakte und Symbole verachtenswürdiger Gottheiten sowie tödliche Gifte und magisch veränderter, unheiliger Waffen
16. Schwere Beeinflussung einer Person zum Zwecke, dieser Person Handlungen gegen ihren Willen und Moral aufzuzwingen und dadurch Dritte zu Schaden an körperlicher und oder geistiger Gesundheit kommen
17. Schwerer Meineid unter den Augen der Fürstin und Edlen
18. Besitz von Elfensklaven oder anderen Personen von kultivierten Völkern
19. Schwere Steuerflucht, will heißen des boshafte Widersetzen gegen jegliche Besteuerung
20. Schmuggel und Hehlerei mit Kriegsgerät oder unter Punkt 12 verbotenen Artefakten
22.
Jegliche Vergewaltigung wird hart bestraft
§ 6 Geringere Verbrechen
Geringere Verbrechen werden mit Kerkerhaft oder Pranger bestraft. Es ist auch möglich, diese Strafe in eine Geldstrafe von nicht weniger als einem Goldstück und bis zu einhundert Goldstücken umzuwandeln, die an das Reich zu zahlen sind.
Als geringere Verbrechen sind zu betrachten:
1. Diebstahl
2. Unterschlagung
3. Betrug
4. Wucher
5. Falschspielerei
6. Angriff auf einen Einwohner des Reiches
7. Menschenhandel
8. Bestechung oder Bestechlichkeit
9. Leichte Brandstiftung ohne nennenswerte Verheerungen
10. Einbruch
11. Leichte Sachbeschädigung (Urinieren an öffentlichen Gebäuden, Verletzung von Privateigentum und dero gleichen)
12. Einführung von Artefakten ohne Wissen um dessen Bedeutung - Konfiszierung
13. Anstiftung zum Mundraub oder der Pöbelei sowie des Vandalismus, in leichten Fällen (Anstiftung zur Wirtshausschlägerei)
14. Meineide vor einem Femegericht
15.
Besitz und oder der Erschaffung von lebens- oder funktionsfähigen Monstren, Chimären oder Golems?
16. Festhaltung von Personen feindlicher Gesinnung oder verfeindeter Rassen bleibt zu belobigen sowie diese baldmöglichst der Rayonischen oder Tir Tercaler Gerichtsbarkeit zugeführt werden, ansonsten fällt dieses unter Freiheitsberaubung und Amtsanmaßung
17. Sowie jedes weitere hier nicht genauer beschriebene Verbrechen, durch das jedoch einem anderen Schaden entstanden ist.
Entschädigt eine Person, die eines dieser Verbrechen begangen hat, das Opfer mit dem dreifachen des entstandenen Schadens, so ist die Mindeststrafe zu verhängen.
III. Gerichtsbarkeit
§ 7 Gerichtsbarkeit über den Adel
Zuständig für die Gerichtsbarkeit über Personen von Stand und Adel sind ihre jeweiligen Lehnsherren. Im Falle von schweren Verbrechen gegen das Reich geht die Zuständigkeit an das Fürstenhaus. Das Fürstenhaus kann in jedem Fall den Reichsankläger beauftragen.
§ 8
Gerichtsbarkeit über das gemeine Volk
Zuständig für die Gerichtsbarkeit gegenüber dem gemeinen Volke ist der jeweilige Meier, Schultheiß, Schulze oder Lehnsherr. Im Falle von schweren Verbrechen oder schweren Verbrechen gegen das Reich geht die Gerichtsbarkeit auf das Fürstenhaus über.
§ 9 Gerichtsbarkeit gegenüber Organen des Reiches
Zuständig für die Gerichtsbarkeit gegenüber Angehörigen von Organen des Reiches ist die Gerichtsbarkeit des jeweiligen Organs. Im Falle von schweren Verbrechen oder schweren Verbrechen gegen das Reich kann die Gerichtsbarkeit von das Fürstenhaus beansprucht werden. Organe des Reiches sind die Reichsgarde, Hofmagier- und alchemisten und das Thaumathurgische Corps.
IV. Vollstreckung
§ 10 Umwandlung der Strafe
Die Strafe für Verbrechen nach § 5 und § 6 kann nach Ermessen des Richters in einen Dienst für das Reich oder im Falle geringerer Verbrechen für den jeweiligen Gerichtsherren umgewandelt werden.
§ 11 Recht
auf Gnade
Im Falle seiner Verurteilung zu einer Strafe von nicht weniger als 20 Goldstücken oder einem Jahr Kerker oder Dienst für das Reich, oder auch wenn ein Einwohner zum Tode verurteilt wird, so hat er das Recht, im Falle von geringeren Verbrechen seinen jeweiligen Lehnsherrn, im Falle von schweren Verbrechen gegen das Reich, das Fürstenhaus um Gnade zu bitten.
§ 12 Vollstreckung der Strafe
Nach einer erfolgten Verurteilung ist festzustellen, ob der Verurteilte das Recht auf Gnade in Anspruch nimmt. Tut er dies nicht, so ist die Strafe sofort zu Vollstrecken. Anderenfalls ist die Vollstreckung so lange auszusetzen, bis über das Gnadengesuch entschieden ist. Für die Zeit bis zu der Entscheidung ist der Verurteilte nach Ermessen des Richters mit entsprechenden Auflagen bezüglich seines Aufenthaltsortes, gegebenenfalls mit einer regelmäßigen Meldepflicht oder mit Kerkerhaft zu belegen.